Schlichtungsverhandlung
In den meisten Kantonen* führt der Friedensrichter / Vermittler als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten
(Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.) - arbeitsrechtliche Klagen
(Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.) - Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
- Erbrechtliche Klagen
(Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.) - Nachbarschaftsklagen
(Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
Ausnahmen:
Der Friedensrichter / Vermittler ist nicht zuständig bei:
- Scheidungs- und Trennungsklagen
Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. - Klagen Bauhandwerkerpfandrecht
Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. - Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirks-, Kanotnsgericht zu richten. - Ehrverletzungsklagen
Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.
* einige Kantone haben abweichende Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen innerhalb Ihres Kantons, respektive beim Wohnortskanton des Beklagten.




